Mit 2022 sind im Rahmen der „Ökosozialen Steuerreform“ bereits zahlreiche Neuerungen für Unternehmer in Kraft getreten. Ab Mitte des Jahres werden dann sukzessive bis 2024 alle gesetzlich bereits beschlossenen Änderungen umgesetzt. Wir haben die wichtigsten Eckpunkte samt den potenziellen finanziellen Auswirkungen für Firmeninhaber in aller Kürze für Sie zusammengefasst:

#1 Senkung Einkommenssteuertarif für Personengesellschaften

Mit Jänner 2022 wurde der Steuertarif für Einkünfte zwischen 18.000 und 31.000 Euro von 35 auf 32,5 Prozent gesenkt. Mit Jänner 2023 wird dieser Tarifsatz dann auf 30 Prozent zurückgenommen und mit der Herabsetzung in der nächsten Steuerstufe (Einkommensbestandteile zwischen 31.000 und 60.000 Euro) von 42 auf 41 Prozent fortgefahren.

Inhaber von Kapitalgesellschaften (GmbHs, etc.) müssen sich noch bis 2023 gedulden. Dann wird die Körperschaftssteuer von 25 auf 24 Prozent und ab 2024 dann auf 23 Prozent abgesenkt.

#2 Senkung der Krankenversicherungsbeiträge

Sofern die jährliche Beitragsgrundlage des Unternehmers in der gesetzlichen Sozialversicherung (= Gewinn vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) unter 30.000 Euro liegt, wird ab Juli 2022 die Abgabenlast von derzeit 6,80 Prozent stufenweise reduziert. Beträgt die Beitragsgrundlage unter 13.200 Euro jährlich, kommt der niedrigste Krankenversicherungsbeitrag von 5,10 Prozent zur Anwendung. Die maximale Entlastung vor Steuern erwirbt man mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von exakt 21.600 Euro, welche zu einer Abgabenreduktion an die Sozialversicherung von 324 Euro pro Jahr führt.

#3 Erhöhung Gewinnfreibetrag von 13 auf 15 Prozent

Bis zu einem Jahresgewinn von 30.000 Euro jährlich steht Unternehmern der sogenannte „Grundfreibetrag“ zu. Hiervon können bis zum Jahr 2021 13 Prozent (= maximal 3.900 Euro) und ab 2022 15 Prozent (= maximal 4.500 Euro) im Rahmen der „Gewinnfreibetragsregelung“ zur Steuerreduktion angesetzt werden. Liegt der Unternehmensgewinn bei 30.000 Euro oder höher beträgt die effektive Steuerersparnis aus dieser Maßnahme zwischen 120 Euro und 300 Euro pro Jahr. Im Gegensatz zum „investitionsbedingten Freibetrag“ (hierzu treten keine gesetzlichen Änderungen in Kraft) müssen zur Inanspruchnahme des Grundfreibetrags keinerlei betriebliche Investitionen getätigt werden. Die im Mai 2019 von der damaligen Regierung geplante Erhöhung des Grundfreibetrags von 30.000 Euro auf 100.000 Euro wurde vom neuen Finanzminister nicht umgesetzt.

#4 Weitere steuerliche Entlastungsmaßnahmen ab 2023

Ab 2023 wird der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Ebenfalls ab dem kommenden Jahr wird ein „Öko-Investitionsfreibetrag“ in Höhe von 5 bis 10 Prozent der Anschaffungskosten eingeführt. Dieser kann zusätzlich zur „herkömmlichen“ Abschreibung geltend gemacht werden. Detaillierte Richtlinien zur Beanspruchung liegen aktuell noch nicht vor.

Tipp – Prüfen Sie anstehende Investitionen nach dem optimalen steuerlichen Zeitpunkt

Sprechen Sie geplante größere Investitionen mit Ihrem persönlichen Steuerberater ab. Falls diese betrieblich nicht dringend notwendig sind lohnt sich möglicherweise aus steuerlichen Gründen ein Aufschieben in das kommende Jahr. Umgekehrt könnten aber auch steuerlich nicht begünstigte – speziell kleinere – Anschaffungen sogar heuer im noch höheren Steuertarif günstiger für Sie sein. Übrigens: Im Rahmen des Gewinnfreibetrags können Sie auch steuerlich begünstigt Wertpapiere erwerben.