Die 33. Novelle zur Straßenverkehrsordnung hat seit 1. Oktober des Vorjahres neue Regeln in Kraft gesetzt, die alle Verkehrsteilnehmer kennen sollten. Wir informieren über die wichtigsten Änderungen für Radfahrer.

In der Fußgängerzone

Radeln darf man in Fußgängerzonen nur, wenn eine Beschilderung es zulässt. Das Schieben der Räder ist wie gehabt erlaubt und sie dürfen nun auch abgestellt werden, allerdings nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel und auf Gehsteigen nur, wenn sie breiter als 2,5 m sind. Ebenfalls neu: Auf Fahrradstraßen müssen Sie nun auf motorisierten Gegenverkehr achten – die Durchfahrt kann mitunter für alle Fahrzeuge gestattet sein.

Gegen die Einbahn

Entgegen der Einbahn zu radeln ist nur gestattet, wenn Verkehrszeichen das ausdrücklich erlauben; in Wohnstraßen braucht es keine Kennzeichnung, man muss aber Schritttempo halten. Vorsicht an Kreuzungen – innerhalb einer Wohnstraße gelten Rechtsregel oder Beschilderungen, bei Verlassen einer Wohnstraße hat man immer Nachrang!

Verlassen eines Radwegs

Verlässt man einen Radweg, um sich parallel in den Fließverkehr einzufädeln, entfällt im Ortsgebiet der Sondervorrang für Radfahrer! Stattdessen gilt wie schon bei Fahrradstreifen das Reißverschlusssystem. Mündet der Radweg mit einem Richtungswechsel in die Hauptfahrbahn, muss der Radfahrer nicht mehr unbedingt anhalten und kann sich mit ausreichender Geschwindigkeit in den Verkehr einordnen. Queren jedoch andere Fahrzeuge im Fließverkehr einen Radweg oder biegen aus entgegengesetzter Richtung ein, heißt es für Radfahrer jedenfalls stehenbleiben. Bei Radfahrerüberfahrten gilt der dafür festgelegte Vorrang auch beim Verlassen.

Kritisches Rotlicht

Ist an der Ampel eine entsprechende Zusatztafel angebracht, dürfen Radfahrer an sogenannten T-Kreuzungen (an denen Fahrzeuge aus anderen Richtungen lediglich einbiegen, die Fahrbahn aber nicht queren) auch bei Rot rechts abbiegen oder geradeaus fahren. Sie müssen dennoch vor der Ampel anhalten und sich vergewissern, dass sie keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden – etwa, wenn querende Fußgänger nicht mit Verkehr bei Rot rechnen. Die neue Regelung ermöglicht Radfahrern zwar, mit weniger Ampel- und Atempausen schneller ans Ziel zu kommen, ist aber mit Vorsicht zu „genießen“ …

Nebeneinander fahren

Einspurige Fahrzeuge sind – auch auf Radwegen – grundsätzlich zum Rechtsfahren angehalten. Das nebeneinander Fahren ist Radfahrern auf Radwegen, Fahrrad- und Wohnstraßen und in Begegnungszonen sowie für Trainingsfahrten auf dem Rennrad gestattet. Nun ist es – für maximal zwei Fahrer – auch auf Fahrbahnen mit zulässigem Höchsttempo von 30 km/h erlaubt, sofern es sich nicht um Schienen- oder Vorrangstraßen handelt, der Verkehr es zulässt und niemand gefährdet oder am Überholen gehindert wird und man die gedachte Mittellinie nicht überfährt. Begleitet man ein Rad fahrendes Kind unter 12 Jahren, ist nebeneinander Fahren außer auf Schienenstraßen zulässig. Achtung: Gehsteige und Gehwege sind für das Fahrrad tabu, nur Kinderfahrräder, die noch als Spielzeug gelten (Felgendurchmesser bis 300 mm und höchstens 5 km/h), sind davon ausgenommen – nicht aber begleitende Erwachsene auf dem Fahrrad!

Überholen mit Abstand

Kraftfahrer müssen beim Überholen von Fahrrädern – und Rollern – im Ortsgebiet einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten, außerhalb davon mindestens 2 m – kann diese Distanz nicht gewährleistet werden, ist das Überholen verboten. Ein geringerer Seitenabstand ist nur dann zulässig, wenn man weniger als 30 km/h fährt. Befinden sich Radfahrer auf einem eigenen Fahrrad- oder Mehrzweckstreifen, gilt das Vorbeibewegen nicht als Überholen.

Vorbeifahren an Öffis

Das Vorbeifahren an Bussen an Haltestellen oder stehenden Schienenfahrzeugen hat an der Ein- und Ausstiegsseite nur dann und im Schritttempo zu erfolgen, wenn alle Türen geschlossen sind und keine Personen sich im Gefahrenbereich befinden – ausgenommen davon sind Halte„inseln“. An diese Regel müssen sich auch Lenker einspuriger Fahrzeuge halten!

Ausrüstung

Licht kaputt, Reflektoren und Hupe fehlen … mehrfache Verstöße gegen die Ausrüstungsbestimmungen fürs Fahrrad stellten bislang einzelne Delikte dar, seit der Rechtsnovelle liegt lediglich ein einziger Straftatbestand vor – die Höhe der Strafe ist allerdings nicht begrenzt und bei schwerwiegenden Mängeln droht dennoch statt eines Organmandats eine kostspielige Anzeige. Kein Problem für verantwortungsbewusste Radfahrer: Sie achten ohnehin auf eine vollständige und funktionierende Ausrüstung – schon im Interesse der eigenen Sicherheit.

Details zum Überblick

Wir haben hier für Sie die wichtigsten Veränderungen zusammengefasst, können sie aber nicht vollinhaltlich wiedergeben. Sie wollen es genauer wissen? Die einzelnen Bestimmungen zur 33. StVO-Novelle sind auf → oesterreich.gv.at nachzulesen.

Foto von Roman Koester auf Unsplash