Wie jedes Jahr traten auch zum Jahreswechsel 2021/2022 eine Vielzahl an Neuerungen in Kraft, wir haben einige der unserer Meinung nach Wichtigsten zusammengefasst.

Einige der wichtigsten Änderungen

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Saisonarbeitskräfte können Beschäftigungsbewilligungen außerhalb von Kontingenten und ohne Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall erhalten, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Saisonarbeitskräfte müssen

  • in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren (2017 bis 2021)
  • in zumindest drei Kalenderjahren
  • im selben Wirtschaftszweig (Tourismus oder Land- und Forstwirtschaft)
  • jeweils mindestens drei Monate befristeter Beschäftigung im Rahmen von Kontingenten vorweisen
  • und sich bis 31.12.2022 beim AMS registrieren lassen.

IESG-Beitrag halbiert

Mit 1. Jänner 2022 wurde der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG-Beitrag) von 0,2 % auf 0,1 % gesenkt. Dies bringt eine Entlastung bei den Lohnnebenkosten.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Zuverdienstgrenze

Der Grenzbetrag für den Zuverdienst beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wurde von 7.300 € auf 7.600 € pro Kalenderjahr angehoben.

Essensgutscheine steuerbefreit

Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine in der Höhe von 8 € gilt jetzt nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in Gaststätten konsumiert werden, sondern auch für Mahlzeiten, die von einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, oder für Speisen, die abgeholt werden.

Fachkräfteverordnung 2022

Die Fachkräfteverordnung sieht für 2022 anstelle der bisher 45 nun 66 Mangelberufe vor. Zusätzlich werden etliche regionale Mangelberufe festgelegt. → Mangelberufe

Für diese Berufe kann eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Fachkräfte in Mangelberufen beantragt werden.

Frühstarterbonus

Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und zumindest 12 Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu 60 Euro monatlich. Voraussetzung: es liegt eine Pensionsleistung von mindestens 300 Beitragsmonaten zugrunde.

Gewährleistungsrechte – das neue VVG

Zusätzlich zum bisherigen Gewährleistungsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gibt es nun ein eigenes Verbrauchergewährleistungsgesetz (VVG), das für den Kauf von Waren bzw. die Bereitstellung digitaler Leistungen gilt, wenn es sich um Verträge mit Verbrauchern handelt.

Beweislastumkehr verlängert: Bisher wurde 6 Monate lang vermutet, dass ein zutage tretender Mangel von Anfang an vorhanden war. Dieser Zeitraum wurde nun auf 1 Jahr verlängert. Nicht der Konsument, sondern der Händler muss innerhalb dieser Frist beweisen, dass die Ware bei der Übergabe einwandfrei war.

Aktualisierungspflicht: Ein Unternehmer muss bei Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smart-TV) und digitalen Leistungen (z.B. E-Book, Streamingdienst) Updates (z.B. Sicherheitsupdates) zur Verfügung stellen, um damit die Ware mit digitalen Elementen oder die digitale Leistung mangelfrei zu erhalten.

Gewährleistungsfrist – Verjährungsfrist: die Gewährleistungsfrist ist mit 2 Jahren gleichgeblieben. Allerdings läuft nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eine zusätzliche dreimonatige Verjährungsfrist, innerhalb dieser eine gerichtliche Klage eingebracht werden kann.

Abweichung von Standardmerkmalen: Die Ware muss nicht nur die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen, sondern auch gewissen Standardmerkmalen entsprechen (z. B. übliche Qualität, übliches Zubehör, …). Von diesen objektiven Eigenschaften darf vertraglich nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher bei Vertragsabschluss explizit darauf hingewiesen wurde und ausdrücklich und gesondert zustimmt.

NOVA-Übergangsregelung verlängert

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2021 bestellt wurden, die Lieferung aber erst nach dem 1. Juli jedoch vor dem 1. November 2021 erfolgt ist, wurden noch die günstigeren, bis 1. Juli 2021 geltenden, Bestimmungen in Bezug auf die NOVA angewandt.

Da sich im Moment die Lieferzeiten für KFZ um viele Monate verzögern, wurde diese Übergangsfrist bis 1. Mai 2022 verlängert.

Pensionsanpassung 2022

Die nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2022 trägt eine soziale Komponente in sich. Abweichend vom Anpassungsfaktor wird das Gesamtpensionseinkommen folgendermaßen erhöht:

  • wenn die Pension nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, um 3,0 Prozent;
  • wenn die Pension über 1.000 Euro bis zu 1.300 Euro beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den Werten von 3,0 Prozent auf 1,8 Prozent linear absinkt;
  • wenn die Pension über 1.300 Euro beträgt, um 1,8 Prozent.
Sonderfreistellung für Schwangere verlängert

Die mit 1. Jänner 2021 eingeführte Sonderfreistellung für Schwangere (ab der 14. Schwangerschaftswoche) in Berufen, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, wurde bis 31.03.2022 verlängert.

Die Sonderfreistellung kommt seit 1. Juli 2021 nicht mehr zur Anwendung, wenn die werdende Mutter gegen SARS-CoV-2 geimpft ist und ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Die Schwangere muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber 14 Tage im Vorhinein informieren, wann der vollständige Impfschutz eintritt.

Entfall der Höchstzahl für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

Erstmals ist keine Höchstzahl für Saisonarbeitskräfte vorgesehen. 

Wochengeld für Selbständige

Damit schwangere Selbständige nicht wie bisher teilweise monatelang auf ihr Wochengeld warten müssen ist es zukünftig vorgesehen, dass die Auszahlung neben den vorgesehenen drei Teilbeträgen auch monatlich erfolgen kann.