Die 41. KFG (Kraftfahrgesetz)-Novelle brachte eine Änderung in der Definition, welches Fahrzeug noch als Fahrrad gilt. Bisher lauteten die gesetzlichen Kriterien, wie folgt:

Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit

1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Per 20.04.2023 haben sich die Kriterien, wann ein Fahrzeug noch als Fahrrad und nicht als Kraftfahrzeug eingestuft ist, wie folgt geändert:

Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit

1. einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

(Kraftfahrgesetz 1967, § 1, tagesaktuelle Fassung)

Wir raten Ihnen, sich die Beschreibung Ihres E-Bikes genau anzusehen, ob Ihr Fahrrad auch nach der gesetzlichen Änderung noch als solches eingestuft ist, oder ob es als Moped zuzulassen ist. Dies würde bedeuten, dass eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen werden muss und Helm- und Führerscheinpflicht gelten.

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