Warum kann eine Versicherung nach Einbruch in ein Einfamilienhaus durch den Wintergarten die Leistung verweigern? Ein Fallbeispiel demonstriert die Sachlage.
Gewöhnlicher Einbruch unter ungewöhnlichen Umständen
Die Täter hatten sich über einen erst später angebauten und unversperrt gebliebenen Wintergarten Zugang zur einstigen und versperrten Eingangstür ins Wohnhaus verschafft und diese aufgebrochen. Sie entwendeten Bargeld sowie Wertgegenstände. Als der Versicherungsnehmer Schadenersatz nach Einbruchsdiebstahl aus seiner Haushaltsversicherung beanspruchte, wurde seine Forderung abgelehnt, da der Zugang zum Wintergarten nicht ordnungsgemäß gesichert – also nicht versperrt – war. Die hinzugezogene Schlichtungsstelle schloss sich dieser Sichtweise an – der verursachte Schaden ist zu Recht nicht im Rahmen des Tatbestandes „Einbruchdiebstahl“ gedeckt.
Klare Ausgangslage
Der Versicherte hatte argumentiert, dass die ursprüngliche und letztlich aufgebrochene Haustüre (die jetzige Verbindungstüre zwischen Wintergarten und Wohnbereich) die „eigentliche Außenhauttür“ zu den Wohnräumen darstelle. Laut Versicherungsbedingungen allerdings zählen auch nachträgliche Anbauten zu den genutzten und somit versicherten Räumlichkeiten, die nach Verlassen des Objekts ordnungsgemäß zu verschließen sind. Ansonsten liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
Leistung nur bei eindeutigem Gegenbeweis
Gelingt dem Versicherten der Nachweis, der Versicherungsfall wäre – unabhängig von der Obliegenheitsverletzung – ohnehin mit Sicherheit eingetreten, hätte er sehr wohl Anspruch auf die volle Leistung. Im vorliegenden Fall dürfte also nach unbehelligtem Zugang zum Wintergarten keine erhöhte Gefahrenlage festzustellen sein. Diese Gefahrenlage war aber nach Einschätzung der Experten sehr wohl verschärft: Vom Inneren des Wintergartens aus konnten die Täter ungestört in aller Ruhe die Tür zum Inneren der weiteren Räume aufbrechen – bei weit geringerem Risiko, entdeckt zu werden.
Unser Tipp
Versperren Sie alle Zugänge zu Ihren Räumlichkeiten – also alle Eingangs- und Terrassentüren, Fenster oder sonstigen Öffnungen, wenn sich niemand im Inneren aufhält. Selbst dann, wenn Sie Ihr Heim auch „für noch so kurze Zeit“ verlassen.Bereits wenn Sie nur rasch zur Nachbarin eilen, um dort das fehlende Ei für den Kuchen zu borgen, verletzen Sie unter Umständen die Sorgfaltspflicht und bieten (Zufalls-) Dieben eine willkommene Gelegenheit …
Beherzigen Sie zudem, dass Zubauten wie Garagen, angrenzende Gartenhütten oder eben Wintergärten mit Zugang ins Haus bei Abwesenheit ebenfalls versperrt sein müssen, damit bei einem Einbruch Ihr Anspruch auf Entschädigung in vollem Ausmaß erhalten bleibt.
Bild von Steffen Salow auf Pixabay