Für viele von der Coronakrise betroffenen Unternehmen erfolgte in den letzten Monaten die Auszahlung von diversen staatlichen Unterstützungsleistungen. Die zuerkannten Beträge aus Förderprogrammen wie dem Fixkostenzuschuss, dem Verlustersatz oder dem Ausfallsbonus sollten aber keinesfalls als Nettozuschüsse betrachtet werden. Einen Teil dieser Zuwendungen holt sich nämlich der Finanzminister über die Gewinnbesteuerung wieder retour. Lediglich etwaige Zuschüsse aus dem Härtefallfonds sind ohne Wenn und Aber brutto für netto. Da sich Unternehmen naturgemäß in Krisenzeiten mit Investitionen zurückhalten, könnte sich paradoxerweise gerade heuer ein atypisch hoher Gewinn mit entsprechender Steuerbelastung ergeben. Mit dem Gewinnfreibetrag kann die Abgabenbelastung gesenkt werden.

Dieser Gewinnfreibetrag ist ausschließlich natürlichen Personen mit einer unternehmerischen Tätigkeit vorbehalten und ist als Äquivalent zur steuerlichen Begünstigung des 13. und 14. Gehalts von unselbständig erwerbstätigen Menschen gedacht. Basis für die Steuerersparnis ist die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns. Bis zu einem Ergebnis von 30.000 Euro steht die Begünstigung automatisch zu. Für diese Summe übersteigende Gewinnanteile sind vom Gesetzgeber definierte Investitionen bzw. Veranlagungen zu tätigen.

Grundfreibetrag für alle Unternehmer

Für Unternehmer, welche ihren Gewinn im Rahmen der „Pauschalierung“ ermitteln, steht die Möglichkeit für steuerlich begünstigte Investitionen nicht offen. Diese Art der Gewinnermittlung kommt häufig bei GmbH-Geschäftsführern und Freiberuflern vor. Ihnen steht aber zumindest der sogenannte „Grundfreibetrag“ zu. Dieser beträgt 13 % von einer maximalen Gewinnhöhe von 30.000 Euro. Damit wird eine Steuerentlastung für einen Betrag von bis zu 3.900 Euro (13 Prozent von 30.000 Euro) schlagend. Ein Unternehmer mit exakt 30.000 Euro Jahresgewinn spart sich entsprechend seiner Steuerprogression 35 Prozent von 3.900 Euro, also exakt 1.365 Euro an Abgaben.

Bei Mitunternehmerschaften (z. B. OG oder KG) erfolgt die Aufteilung der Freibeträge vordergründig nach der Höhe der jeweiligen Gewinnanteile und wird nicht im Unternehmen sondern in der privaten Steuererklärung des Unternehmers geltend gemacht. Entsprechend erfolgen die nachstehenden beschriebenen Investitionen in Wertpapiere nicht im Namen des Unternehmens, sondern der natürlichen Person.

Begünstigte Investitionen in Wirtschaftsgüter

Beispiel: Ein Unternehmensberater kommt im Jahr 2021 voraussichtlich auf einen steuerlichen Gewinn von 90.000 Euro. Für 30.000 Euro (Grundfreibetrag) ist keine Handlung zu setzen. Vom Restgewinn (60.000 Euro) sind 13 Prozent im Rahmen des „investitionsbedingten Freibetrags“ zu investieren, das ist eine Summe in Höhe von 7.800 Euro.

Folgende Wirtschaftsgüter mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer stehen für begünstigte Investitionen unter anderem zur Auswahl:

  • Maschinen
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • EDV
  • LKWs

Nicht anerkannt werden u. a. die Anschaffung von PKWs, gebrauchten oder geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Wertpapiere als Alternative

Speziell für kleinere Dienstleistungsunternehmen mit hohen Gewinnen (Übersicht der Investitionshöhen laut nachstehender Tabelle) sind laufende sinnvolle Investitionen in steuerlich absetzbare Wirtschaftsgüter nahezu unmöglich. Hier bietet sich die alternative Veranlagung in ebenfalls begünstigte Wertpapiere an. Seit dem Veranlagungsjahr 2017 können neben Wohnbauanleihen hierfür unter anderem auch wieder bestimmte Anleihen oder Investmentfonds erworben werden. Mit letzteren können vor allem die individuellen Anlegerwünsche nach den Chancen/Risikovorstellungen und einer sehr hohen Flexibilität (kein fixes Einstiegs- oder Ablaufdatum) erfüllt werden. Um hohe Beträge nicht einmalig investieren zu müssen kann hier beispielsweise sogar monatlich angespart werden.

Gewinnfreibetrag und
Steuerersparnis
steuerpflichtiger
Gewinn
Gewinnfreibetrag*notwendige
Investition
Steuerersparnis
30.000 €3.900 €– €1.365 €
45.000 €5.850 €1.950 €2.457 €
60.000 €7.800 €3.900 €3.276 €
90.000 €11.700 €7.800 €5.616 €
175.000 €22.750 €18.850 €11.375 €
580.000 €45.350 €41.450 €22.675 €

* Einschleifregelung Gewinnfreibetrag:
bis 175.000 € steuerpflichtiger Gewinn = 13 %,
175.001 bis 375.000 € = 7 %,
375.001 bis 580.000 € = 4,5 % und
ab 580.001 € kein Freibetrag.

Kauft der zuvor zitierte Unternehmensberater beispielsweise um 7.800 Euro einen Investmentfonds, wird diese Summe bei der nächsten Einkommenssteuererklärung steuermindernd angerecht. Er spart sich somit entsprechend seiner Steuerklasse durch diesen Kauf 48 Prozent von 7.800 Euro, das entspricht 3.744 Euro. Hinzu kommen die Kurs- und Zinserträge des Wertpapiers, die im Verhältnis zur Steuerersparnis allerdings eine untergeordnete Rolle spielen. Nach der steuerlichen Bindefrist von 4 Jahren können die Wertpapiere wieder veräußert werden.

Inklusive dem Grundfreibetrag beträgt die gesamte Steuerersparnis für diesen Unternehmensberater 5.616 Euro. Ab Gewinnen von 175.001 Euro jährlich wird der investitionsbedingte Freibetrag auf 7,5 Prozent bzw. ab 375.001 auf 4,50 Prozent reduziert. Die steuerliche Begünstigung entfällt komplett für Erträge über 580.000 Euro. Die Regierung hat in der Steuerreform 2022 eine Erhöhung des Gewinnfreibetrags von 13 auf 15 Prozent angekündigt.

Tipp – Rechtzeitig Gewinnprognose erstellen und veranlagen

Erstellen Sie bis spätestens Ende November mit Ihrem Steuerberater eine vorläufige Gewinnprognose und denken Sie durch, ob in nächster Zeit Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter anstehen.

Planen Sie auch genügend Zeit für den Ankauf der notwendigen Wertpapiere ein. Wenn Sie noch über kein Wertpapierdepot für den Gewinnfreibetrag verfügen, sollten Sie dieses spätestens anfangs Dezember eröffnen um die notwendigen Transaktionen im aktuellen Steuerjahr auch entsprechend abwickeln zu können.

Wir stehen Ihnen sehr gerne für ein persönliches Gespräch über die vielfältigen Möglichkeiten der Gewinnfreibetragsveranlagung für Ihre Steuerersparnis zur Verfügung.

(Datenquellen: BMF)

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