Verstirbt der Eigentümer eines Fahrzeuges stehen Angehörige oft vor der Frage: „Darf ich mit dem Auto des/der Verstorbenen fahren?“

Kurze Begriffserklärung und Beispiel vorweg

Eigentümer: Person, der das Fahrzeug rechtmäßig gehört (die es gekauft hat). Der Eigentümer muss nicht gleichzeitig der Halter des Fahrzeuges sein.

Halter: Person, die sich darum kümmert, dass das Auto verkehrstauglich ist und die laufenden Kosten dafür trägt. Der Halter muss auch die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug haben, sprich, das Kfz jederzeit nutzen können. Der Halter kann auch bestimmen, wer das Fahrzeug benutzen darf.

Berechtigter Lenker: Person, die mit Zustimmung und Willen des Kfz-Halters das Fahrzeug verwendet – zählt somit zu den mitversicherten Personen

Beispiel:

Herr B. kauft ein Fahrzeug für seine Tochter Lena. Herr B. ist Eigentümer des Fahrzeuges und steht auch in der Zulassung. Lena hat das Fahrzeug zu ihrer freien Verfügung, zahlt auch die Versicherungsprämie, die Versicherungssteuer und anfallende Reparaturen und Service-Kosten. Lena ist somit Halter des Fahrzeuges und darf das Auto auch ihrem Lebensgefährten Thomas borgen. Dieser gilt dann als berechtigter Lenker und ist somit im Kreis der versicherten Personen.

Wer darf das Fahrzeug benutzen?

Ob die Familienmitglieder eines Verstorbenen das Fahrzeug auch nach dessen Ableben verwenden dürfen, hängt davon ab, wer Halter des Fahrzeuges ist und ob diese das Auto auch schon zu dessen Lebzeiten verwendet haben UND davon, ob es einen eindeutigen Erben gibt.

Klarheit über die rechtliche Erlaubnis, wer das Fahrzeug verwenden darf, gibt es ab der Erbantrittserklärung. Wurde ein eindeutiger Erbe des Autos bestimmt, darf dieser es auch benützen. Bei mehreren Erben üben alle gemeinsam dieses Recht aus, das Fahrzeug darf verwendet, umgemeldet oder abgemeldet, jedoch nicht verkauft werden. (Dies ist erst ab Unterzeichnung des Einantwortungsbeschlusses möglich.)

Deckungszusage einholen

Sind Sie Halter des Fahrzeuges, bzw. haben es zu Lebzeiten des Eigentümers bereits benützt, können Sie eine Deckungszusage beim Haftpflichtversicherer bzw. Kaskoversicherer einholen. Dieser wird meist zustimmen, wenn Sie als Angehöriger das Fahrzeug immer schon verwendet haben. Bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens sollte das Kfz dann ausschließlich vom Verfügungsberechtigen verwendet werden, um ev. Schwarzfahrten (= kein Versicherungsschutz) zu vermeiden.

Stellen Sie im Falle, dass Sie das Fahrzeug weiter benützen dürfen, sicher, dass die Versicherungsprämie bezahlt wird. Diese kann in vielen Fällen vom Konto des/der Verstorbenen nicht mehr abgebucht werden. Ersuchen Sie um Übermittlung eines Erlagscheines zur Begleichung der Prämie.

Kennzeichen hinterlegen

Konnte nicht eindeutig geklärt werden, dass das Fahrzeug verwendet werden darf, können Sie die Kennzeichen für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens unter Vorlage der Sterbeurkunde und der Zulassungsbescheinigung hinterlegen lassen – ab einer bestimmten Hinterlegungsdauer entstehen dann keine Kosten für die Versicherung (inkl. motorbezogene Versicherungssteuer). Das Fahrzeug darf dann nicht gefahren werden und ist auch nicht versichert.

Verfügungsberechtigung ausstellen

Um Klarzustellen, dass Angehörige bzw. Kfz-Halter nach dem Ableben des Kfz-Eigentümers das Fahrzeug weiterverwenden dürfen, kann zu Lebzeiten eine Verfügungsberechtigung vom Eigentümer ausgestellt werden. (Den aufrechten Versicherungsschutz sollte man mit der Kfz-Haftpflichtversicherung dennoch abklären.)

Download Muster Verfügungsberechtigung:

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