Das Jahr startet für Versicherungsnehmer:innen spannend. In der Familienverträgen gilt bei Erreichen der Volljährigkeit mitversicherter Kinder eine Prämieerhöhung als vereinbart. Allerdings untersagt der OGH erstmals die Verwendung einer derartigen Klausel in der Krankenversicherung. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) setzte sich im Verbandsprozess gegen den Versicherer durch.
Wenn es darum geht, als Sonderklasse- respektive Privatpatient zu gelten, ist der Versicherungsschutz dafür kostspielig. Um neben den Eltern auch Kinder und Jugendliche als Kund:innen zu gewinnen, bieten Versicherer daher bis zur Volljährigkeit eine besonders günstige Prämie an. Allerdings: Mit dem vereinbarten Stichtag (meist Volljährigkeit) wird die Prämie auf die Erwachsenenprämie umgestellt. Konkret bedeutet das einen Anstieg auf das 2- bis 3 fache der bisherigen Prämie. Aber auch vereinbarte Selbstbehalte verdoppeln sich in der Regel.
Die Vereinbarung für diese Prämienanhebung findet sich in den allgemeinen Versicherungsbedingungen und ist grundsätzlich auch zulässig. Jedoch sind Grenzen vom Versicherer nach den Vorgaben des §178f des Versicherungsvertragsgesetzes einzuhalten. Weiters haben diese, wie jeder Unternehmer, auch die Pflicht ihre Bedingungen transparent, nicht gröblich benachteiligend oder überrumpelnd zu gestalten. Der VKI brachte etwa in diesem Zusammenhang vor, dass die verwendete Klausel sowohl gegen den genannten Paragraphen verstoße, als auch intransparent und gröblich benachteiligend sei.
Wie hoch die Prämie zukünftig sein wird, gehe aus den Bedingungen beispielsweise nicht hervor. Sogar die Wahl des zukünftigen Tarifes ist dem Versicherer freigestellt. Versicherungsnehmer:innen bleibt damit nur die Kündigung zur nächsten Hauptfälligkeit, um diesen vorgeschriebenen Prämie in Zukunft zu entkommen. Das Problem dabei ist aber eine bis zu 15-monatige Kündigungsfrist, also eine unzumutbar lange Verpflichtung.
Die Gerichte gaben dem VKI Recht
Das Handelsgericht Wien hat die Klausel sogar als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB eingestuft. Der OGH hingegen ging auf diese Frage nicht weiter ein. Er begnügte sich mit der Feststellung, dass die vorliegende Klausel dem Versicherer weit mehr Möglichkeiten einräume als im § 178f Versicherungsvertragsgesetz vorgesehen. Diese verstößt daher bereits gegen den besagten § 178f Abs 2 und ist somit intransparent nach § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz! Der Versicherer darf diese Klausel nun nicht weiter verwenden und muss das Urteil in einer auflagenstarken Zeitung veröffentlichen.
Welche Konsequenzen Krankenversicherer aus diesem Urteil ziehen, ist noch völlig offen. Momentan können wir nur empfehlen Angebote des Krankenversicherers in Ruhe zu prüfen und keinesfalls vorschnell anzunehmen.