Einige Arbeitgeber werden der aktuellen Pensionsreform eventuell sogar etwas Positives abgewinnen können. Der Zugang zur Korridorpension wird schon bald statt mit dem 62. Lebensjahr erst mit 63 möglich sein. Das würde dringend benötigtes Fachpersonal zwangsläufig länger in Beschäftigung halten. Außerdem wurden für unselbstständige Erwerbstätigkeiten von Personen, welche bereits das Regelpensionsalter erreicht haben, deutliche Entlastungen bei den Abgaben in Aussicht gestellt. Die geplanten Änderungen bei der Altersteilzeit dürften vordergründig finanziell zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Wir haben die geplanten Änderungen für Sie zusammengefasst.

Korridorpension bald erst mit dem 63. Lebensjahr möglich

Der wohl einschneidendste Reformpunkt sind die neuen Kriterien für den Antritt einer Korridorpension. Hier wird das früheste Zugangsalter vom 62. auf das 63. Lebensjahr angehoben und es werden künftig 42 statt bisher nur 40 Versicherungsjahre notwendig sein. Während man bei Verschärfungen im Pensionsrecht in der Vergangenheit meist auf großzügige Übergangsfristen gesetzt hat, gibt es bei den Neuerungen in der Korridorpension eine ungewöhnlich kurze Schonfrist. Bereits mit Jänner 2026 und damit für Geburtsjahrgänge ab 1964 kann der Rentenantritt nicht mehr ab 62, sondern mindestens um 2 Monate später erfolgen. Wer nach dem 1. April 1965 geboren wurde, darf erst mit dem 63. Lebensjahr in Pension gehen. Ebenfalls ab 2026 werden sukzessiv die notwendigen Versicherungsmonate in der Korridorpension erhöht. Statt wie derzeit 480 Monate müssen Geburtsjahrgänge ab 1967 dann 504 Versicherungsmonate vorweisen, dazwischen erfolgt ein quartalsweiser Anhebungsprozess.

Korridorpension, neue Voraussetzungen
GeburtsdatumVersicherungsmonateAntrittsalter 62+
vonbis
01.01.196431.03.19644822 Monate
01.04.196430.06.19644844 Monate
01.07.196430.09.19644866 Monate
01.10.196431.12.19644888 Monate
01.01.196531.03.196549010 Monate
01.04.196530.06.1965492Alter 63
01.07.196530.09.1965494Alter 63
01.10.196531.12.1965496Alter 63
01.01.196631.03.1966498Alter 63
01.04.196630.06.1966500Alter 63
01.07.196630.09.1966502Alter 63
01.10.196631.12.1966504Alter 63
Grafik: Anhebungsfahrplan Korridorpension
Quelle: Gesetzesentwurf, parlament.gv.at
Rechenbeispiel Korridorpension

Ein am 10. August 1964 geborener Mann hätte in der alten Regelung mit 1. September 2026 (62. Lebensjahr) mit mindestens 480 Versicherungsmonaten die Korridorpension antreten dürfen. Die Abschläge hätten 5,10 Prozent pro Jahr, somit für 3 Jahre 15,30 Prozent betragen.

In der neuen Regelung beträgt das Antrittsalter 62 Jahre und 6 Monate, der neue Stichtag ist somit der 1. März 2027, es müssen 486 (statt 480) Versicherungsmonate vorliegen. Der Abschlag bleibt von der Höhe gleich (5,10 Prozent), wird aber nur für 2,5 Jahre vor dem Regelpensionsalter gerechnet, somit insgesamt 12,75 Prozent.

Keine Änderungen bei den restlichen Pensionsformen

Die Langzeitversichertenregelung (Hakler) bleibt unverändert ab dem 62. Lebensjahr aufrecht, allerdings sind hier 45 Beitragsjahre (überwiegend aus Erwerbstätigkeit) notwendig. Die Abschläge betragen 4,20 Prozent pro Jahr. Unabhängig ob selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ist ein Pensionsantritt ab dem 60. Lebensjahr aus einem Schwerarbeitsberuf möglich. Hierfür sind 45 Versicherungsjahre, davon mindestens 120 Monate Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren vor Pensionsantritt, notwendig. Abschlag 1,80 Prozent pro Jahr. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter bleibt wie gehabt bei 65, bis dahin müssen zumindest 180 Versicherungsmonate (davon 84 aus Erwerbstätigkeit) vorliegen.

Neuerungen beim Zuverdienst in der Pension

Bei allen vorzeitigen Pensionsformen ist der Zuverdienst mit der Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro pro Monat) limitiert. Bei Selbstständigen ist die Fortführung ihrer Tätigkeit neben dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente nur äußerst schwierig möglich, im Normalfall muss der Gewerbeschein zumindest ruhend gestellt werden. Mit dem Erreichen des Regelpensionsalters (Männer 65, bei Frauen derzeit in Anhebung auf 65) ist dagegen auch neben dem Rentenbezug wieder eine betraglich unlimitierte Erwerbstätigkeit möglich. Ab dem nächsten Jahr soll hier die Sozialversicherungspflicht bzw. der entsprechende Beitrag für den Verdienst neben der Pension fallen. Zumindest Unselbstständige sollen das zusätzliche Einkommen mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent lukrieren können. Somit würden 75 Prozent vom Bruttoeinkommen auch netto übrig bleiben, derzeit sind es tendenziell weniger als 50 Prozent. Momentan liegt aber noch kein Gesetzesentwurf zu diesen Neuerungen und auch nicht zu den beabsichtigten Änderungen der Altersteilzeit vor.

Tipp – Rechtzeitig informieren, rechtzeitig vorsorgen

Nur wer seine potenziellen Pensionsansprüche kennt und sich regelmäßig über die Auswirkungen von gesetzlichen Neuerungen informiert, kann zielgerichtete Vorsorgemaßnahmen auf den Weg bringen und den Ruhestand finanziell optimal planen.

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